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Artikel 9 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 9

DAS RECHT AUF BERUFSBERATUNG

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Berufsberatung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, einen Dienst einzurichten oder zu fördern, soweit dies notwendig ist, der allen Personen, einschließlich der Behinderten, hilft, die Probleme der Berufswahl oder des beruflichen Aufstieges zu lösen, und zwar unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften und deren Beziehungen zu den Beschäftigungsmöglichkeiten; diese Hilfe soll sowohl Jugendlichen einschließlich Kindern schulpflichtigen Alters als auch Erwachsenen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

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