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Artikel 31 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 31

EINSCHRÄNKUNGEN

1. Die in Teil I niedergelegten Rechte und Grundsätze dürfen nach ihrer endgültigen Verwirklichung ebenso wie ihre in Teil II vorgesehene wirksame Ausübung anderen als den in diesen Teilen vorgesehenen Einschränkungen oder Begrenzungen nur unterliegen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Sittlichkeit notwendig sind.

2. Von den nach dieser Charta zulässigen Einschränkungen der darin niedergelegten Rechte und Verpflichtungen darf für keinen anderen als den vorgeschriebenen Zweck Gebrauch gemacht werden.

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