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Artikel 29 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 29

MINISTERKOMITEE

Das Ministerkomitee kann mit Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder auf Grund des Berichtes des Unterausschusses und nachdem es die Beratende Versammlung zu Rate gezogen hat, an jede Vertragspartei alle notwendigen Empfehlungen richten.

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