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Artikel 23 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 23

ZUSTELLUNG VON ABSCHRIFTEN

1. Jede Vertragspartei übermittelt Abschriften ihrer Berichte nach den Artikeln 21 und 22 an diejenigen innerstaatlichen Organisationen, die Mitglieder der internationalen Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen sind, die gemäß Artikel 27 Absatz 2 eingeladen werden sollen, sich auf den Tagungen des Unterausschusses des Sozialausschusses der Regierungen vertreten zu lassen.

2. Die Vertragsparteien leiten von den innerstaatlichen Organisationen erhaltene Stellungnahmen zu den oben genannten Berichten auf deren Ersuchen an den Generalsekretär weiter.

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