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Artikel 14 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 14

DAS RECHT AUF INANSPRUCHNAHME SOZIALER DIENSTE

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Inanspruchnahme sozialer Dienste zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1, Dienste zu fördern oder zu schaffen, die unter Anwendung der Methoden der Sozialarbeit zum Wohlbefinden und zur Entfaltung des Einzelnen und der Gruppen innerhalb der Gemeinschaft beitragen, wie auch zu ihrer Anpassung an die soziale Umgebung;

2. die Mitwirkung von Einzelpersonen und von freien oder anderen Organisationen bei der Bildung und Aufrechterhaltung dieser Dienste anzuregen.

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