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§ 11 Zwischenzeitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel VI

§ 11

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Die Gewährung von Zulagen gemäß den §§ 5 und 9 Abs. 1 wird frühestens wirksam für Bedienstete der Geburtsjahrgänge

vor

1894

vom 1. Jänner 1970 an,

 

1894 bis 1899

vom 1. Jänner 1971 an,

 

1900 bis 1906

vom 1. Jänner 1972 an,

bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Das gleiche gilt für versorgungsberechtigte Hinterbliebene dieser Bediensteten. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Bediensteten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Bediensteten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Zulage vom 1. Jänner 1970 an.