§ 2.
Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse – vor allem für Leiter – vorzuschreiben.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021
Gesetzesnummer
10008227
Dokumentnummer
NOR12095791
alte Dokumentnummer
N6196818374S
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