§ 48.
(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige
- der Geburtsjahrgänge 1892 und früher 3.600 S,
- der Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902 5.400 S,
- der Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912 7.920 S,
- der Geburtsjahrgänge 1913 und später 10.800 S.
(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095450
alte Dokumentnummer
N6196723164L
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