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§ 48 FLAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 48.

(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige

  1. der Geburtsjahrgänge 1892 und früher 3.600 S,
  2. der Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902 5.400 S,
  3. der Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912 7.920 S,
  4. der Geburtsjahrgänge 1913 und später 10.800 S.

(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095450

alte Dokumentnummer

N6196723164L

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