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§ 39d FLAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 39d.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind für die In-vitro-Fertilisation die Kosten nach Maßgabe des IVF-Fonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 180/1999, zu tragen.