§ 38b.
An Zuwendungen können gewährt werden:
- a) zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hiebei soll die Laufzeit zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Zinsen soll höchstens 4 vH betragen, die Zinsenberechnung hat kontokorrentmäßig zu erfolgen;
- b) Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hiebei soll der Zinsen- und Annuitätenzuschuß 50 vH des Bruttozinssatzes bzw. der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der Gewährung der Zuschüsse ist zulässig;
- c) sonstige Geldzuwendungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095431
alte Dokumentnummer
N6196723145L
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