§ 44.
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg als auch schriftlich mitzuteilen.
(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuß zu erfüllen.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR40216969
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