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§ 42 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

§ 42.

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40216968

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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