§ 40.
Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR12097714
alte Dokumentnummer
N61975109490
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