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§ 27 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1967

Verkündung des Wahlergebnisses

§ 27.

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095309

alte Dokumentnummer

N61967103190

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