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§ 25 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1987

§ 25.

(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12103082

alte Dokumentnummer

N61987194940

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