ABSCHNITT I
ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN Dienststellenwahlausschuß
§ 1.
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR40264567
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