§ 7.
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu erlassen.
§ 7.
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu erlassen.