§ 44.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
Art. III Abs.2 des BG BGBl.Nr. 284/1971;
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40230422
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