Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
§ 42h.
(1) Die Wahl des Personalvertretungsorgans, welches beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost) in seiner ab 1. November 2019 bestehenden Struktur einzurichten ist, erfolgt im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahl 2019. Für die Durchführung dieser Wahl gilt die Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit der Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) § 24a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss vom zuständigen Fachausschuss in sinngemäßer Anwendung der §§ 16 ff zu bestellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40216064
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