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§ 42f PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern

§ 42f.

(1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Errichtung eines Schulclusters an den jeweiligen Schulen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich mit der Maßgabe aufrecht, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter des Schulclusters ist.

(2) Die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse der Schulen eines Schulclusters bilden ein Kollegium, wobei jene oder jener Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers wahrzunehmen hat, deren oder dessen Dienststellenausschuss die größte Anzahl an Mandaten aufweist. Bei gleicher Mandatsanzahl hat die oder der an Lebensjahren älteste Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers auszuüben.

(3) Der Sprecherin oder dem Sprecher obliegt die Vertretung der von den einzelnen Dienststellenausschüssen gefassten Beschlüsse gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters. Die der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter nach diesem Bundesgesetz obliegende Verpflichtung zur Befassung des Dienststellenausschusses hat die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher des Kollegiums auszuüben. Diese oder dieser hat den betroffenen Dienststellenausschuss unverzüglich mit der an sie oder ihn herangetragenen Angelegenheit zu befassen. Das Kollegium hat sich um eine koordinierte Vorgehensweise der einzelnen Dienststellenausschüsse zu bemühen, wobei das Kollegium an die Beschlüsse der einzelnen Dienststellenausschüsse gebunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40216062

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