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§ 41f PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Berichte

§ 41f.

Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

  1. 1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
  2. 2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
  1. zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40274618

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