Berichte
§ 41f.
Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend
- 1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
- 2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
- zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40230421
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