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§ 36 PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

§ 36.

(1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40274613

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