Schutz der Rechte der Bediensteten
§ 32.
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
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