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§ 99e B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation

§ 99e.

Die Versicherungsanstalt hat die von ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.