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§ 77 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

Heilmittel und Heilbehelfe

§ 77.

(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 64 und 65 gewährt.

(2) Als freiwillige Leistungen können von der Versicherungsanstalt auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095557

alte Dokumentnummer

N6196749127L