Erweiterte Heilbehandlung
§ 70.
Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40094922
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