Aufnahme in eine Krankenanstalt
§ 67.
Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß § 66 in einer Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095544
alte Dokumentnummer
N6196749114L
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