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§ 61a B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

2. UNTERABSCHNITT

Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

§ 61a.

(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211591