2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
§ 61a.
(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.
(2) Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40211591
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