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§ 54 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

Arten der Leistungen

§ 54.

(1) Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:

  1. 1. Pflichtleistungen;
  2. 2. freiwillige Leistungen.

(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.