vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 50.

(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 59 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 69 Abs. 6 und auf Pflegekostenzuschüsse gemäß § 68a steht nach dem Tode eines Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40114675