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§ 36 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen

§ 36.

Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

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