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§ 31 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

ZWEITER TEIL

Leistungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche Entstehen der Leistungsansprüche

§ 31.

Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Bundesgesetz entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095501

alte Dokumentnummer

N6196749071L

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