ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben
§ 30.
Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben
§ 30.
Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.