ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben
§ 30.
Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben
§ 30.
Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
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