zu Z 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 288
Ausnahmen von der Unfallversicherung
§ 3.
Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:
- 1. Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen;
- 2. Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind.
- 3. Personen, die Anspruch auf eine Geldleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 33, 34 lit. c und 36 bezeichneten Art haben, sowie die im § 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Personen;
- 4. Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben;
- 5. Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen;
- 6. Personen, die Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40264445
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