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§ 28 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Unterstützungsfonds

§ 28.

(1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211585