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§ 26b B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Einzahlung der Beiträge

§ 26b.

Für die Einzahlung der Beiträge nach § 26a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß § 26a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind.