3. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil
§ 167.
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.
3. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil
§ 167.
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.