Umbenennung des bisherigen Trägers der Krankenversicherung der Bundesangestellten
§ 162.
Die bisherige Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten besteht als Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter weiter.
Umbenennung des bisherigen Trägers der Krankenversicherung der Bundesangestellten
§ 162.
Die bisherige Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten besteht als Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter weiter.