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§ 15 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

Meldung der Leistungsempfänger

§ 15.

Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.