Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
§ 140.
(1) Der Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 136 hinzuweisen.
(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese
- 1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
- 2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
- 3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
- bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40264455
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