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§ 140 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

§ 140.

(1) Der Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 136 hinzuweisen.

(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese

  1. 1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
  2. 2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
  3. 3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40264455

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