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§ 122 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Ersatzleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz

§ 122.

(1) Dem Träger der Sozialhilfe gebührt Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen

  1. 1. der Krankheit oder Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet,
  2. 2. des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet.

(2) Zu ersetzen sind:

  1. 1. Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
  2. 2. Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung;
  3. 3. Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.