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Artikel II B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Artikel II

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 297/1990, zu BGBl. Nr. 200/1967)

Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

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