vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

§ 27

(1) Für Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 90o und 90p VBG der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleichzuhalten.

(2) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)