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§ 17 LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Stellvertretende Leitung an Berufsschulen

§ 17

(1) Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(2) Bei Ausübung der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

  1. 1. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,
  2. 2. um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen führt die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“.

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