§ 4
Für die Einreihung der Schulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:
- 1. Sind einer mittleren oder höheren Schule eine oder mehrere Volks-, Haupt- oder Sonderschulklassen, Klassen der Polytechnischen Schulen, Berufsschulklassen, Kindergarten- oder Sonderkindergartenabteilungen oder Hort- oder Sonderhortabteilungen eingegliedert, so ist jede solche Klasse oder Abteilung als eine halbe Klasse der mittleren beziehungsweise höheren Schule zu zählen, wobei ein Bruchteil auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen ist.
- 2. Die im organisatorischen Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführten Klassen der Polytechnischen Schulen sind den Klassen der Schule, der sie angeschlossen sind, hinzuzuzählen.
- 3. Sind einer Volksschule eine oder mehrere Sonderschulklassen angeschlossen, so ist der tatsächlichen Zahl der Volks- und Sonderschulklassen eine Klasse hinzuzuzählen. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn im organisatorischen Zusammenhang mit einer Volksschule Klassen des Polytechnischen Lehrganges geführt werden.
- 4. Werden an einer Sonderschule im organisatorischen Zusammenhang mit dieser besondere Kurse für Kinder mit physischen oder psychischen Mängeln (zum Beispiel Heilkurse für sprachgestörte Kinder) mit einem eigenen Lehrer geführt, so ist jeder derartige Kurs als eine Klasse der Sonderschule zu zählen.
- 5. Am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie an sonstigen vollorganisierten Blindeninstituten und Instituten für Gehörlosenbildung ist jede Klasse, Kindergartenabteilung und Erziehungsgruppe als eine Klasse zu zählen.
- 6. An Bundeserziehungsanstalten sowie an sonstigen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung des Direktors angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes (Erziehungsgruppen) als Klassen zu zählen.
- 7. Ist einer Schule ein Tagesschulheim unter der Leitung des Direktors angegliedert, so ist jede Gruppe des Tagesschulheimes als eine halbe Klasse zu zählen, wobei ein Bruchteil auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen ist.
- 8. An Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen.
- 9. An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen entspricht jede Klasse eines solchen Lehrganges einer Klasse, die an einer ganzjährigen Berufsschule während des ganzen Schuljahres geführt wird.
- 10. An ganztägigen Schulformen ist neben der Klassenanzahl die Anzahl der Gruppen des Betreuungsteiles zu berücksichtigen, wobei jede Gruppe des Betreuungsteiles als eine halbe Klasse gilt. Ein Bruchteil ist dabei auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen. Ist die Anzahl der Gruppen des Betreuungsteiles innerhalb einer Woche nicht an jedem Tag gleich groß, ist von der durchschnittlichen Anzahl der Gruppen des Betreuungsteiles in der Woche auszugehen.
- 11. Im Zuständigkeitsbereich eines Sonderpädagogischen Zentrums (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) sind je zehn betreute Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Pflichtschulen oder Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen als eine Klasse der Sonderschule, die als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt ist, zu zählen.
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