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§ 6 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1967

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6

(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. a) der ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit,
  2. b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d) den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e) den durch besondere Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

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