vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 31 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1967

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 31

Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)