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§ 95i PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Direktzahlung für das Jahr 2023

§ 95i.

(1) § 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;
  2. 2. der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist § 776 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40247746